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Versuchstiermeldung

Die Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken wird jährlich statistisch erfasst. Rechtliche Grundlage für die Erfassung ist die Versuchstiermeldeverordnung (VersTierMeldV).

Wer Tierversuche durchführt oder Tiere für wissenschaftliche Untersuchungen tötet, muss der zuständigen Behörde jeweils bis zum 31. März des Folgejahres die Verwendung von Tieren melden (§1 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 VersTierMeldV). Dabei sind verschiedene Angaben wie Art, Herkunft und Zahl der verwendeten Tiere sowie Zweck und Art der Verwendung zu machen. Außerdem ist für jede Verwendung der tatsächliche Schweregrad nach Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 2010/63/EU anzugeben.

Die aktuellen Versuchstierzahlen für Deutschland für 2021 finden Sie hier.

Die zuständigen Behörden der Länder übermitteln die Meldungen eines Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres an das BfR (§ 2 VersTierMeldV i. V. m. § 16c Nr. 2 TierSchG) . Dieses führt die Daten aus den Ländern zusammen und berichtet gemäß den EU-rechtlichen Vorgaben an die Europäische Kommission (Artikel 54 Abs. 2 der Richtlinie 2010/63/EU).

Darüber hinaus werden gemäß Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/569 alle fünf Jahre zusätzliche Daten erhoben und an die Europäische Kommission übermittelt. Die nächste Fünf-Jahres-Meldung an die Europäische Kommission erfolgt 2023 und umfasst die Daten von 2022.

Zur Unterstützung der Meldepflichtigen und der zuständigen Behörden hat die Europäische Kommission Excel-Tabellen entwickelt. Das BfR hat diese Tabellen übersetzt und an die nationalen Gegebenheiten angepasst.

Für die Meldung von Tieren, die gem. § 7 Abs. 2 TierSchG verwendet wurden, ist für das Meldejahr 2022 folgende Tabelle vorgesehen:

Für die Meldung von Tieren die entweder nach § 4 Abs. 3 TierSchG getötet wurden oder gezüchtet und getötet wurden, ohne in Tierversuchen oder für wissenschaftliche Untersuchungen verwendet worden zu sein, ist für das Meldejahr 2022 folgende Tabelle vorgesehen:

Tabellen für das Meldejahr 2023 werden zu einem späteren Zeitpunkt an dieser Stelle veröffentlicht.

Die Verwendung der zur Verfügung gestellten Excel-Dateien ist nicht verbindlich vorgegeben. Gemäß § 1 Abs. 2 VersTierMeldV ist lediglich vorgegeben, dass die Meldungen in elektronischer Form mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage zu erstatten sind. Bei der Datenübermittlung gemäß § 2 VersTierMeldV kann die zuständige Behörde in Absprache mit dem BfR eine andere Art der Datenübermittlung vereinbaren. Die Behörde kann mit den Meldepflichtigen ebenfalls eine andere Art der Datenübermittlung vereinbaren.

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Kontakt

E-Mail
versuchstiermeldung@bfr.bund.de

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